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   OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12   

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OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12 (https://dejure.org/2012,45740)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2012 - 2 Bs 28/12 (https://dejure.org/2012,45740)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 2012 - 2 Bs 28/12 (https://dejure.org/2012,45740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 30, AufenthG § ... 5 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2, RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1, RL 2003/86/EG Art. 5 Abs. 3, RL 2003/86/EG Art. 6 Abs. 1
    Aufenthaltstitel, Erteilung eines Aufenthaltstitels, Titelerteilungssperre, strikter Rechtsanspruch, Rechtsanspruch, Visum, Einreise ohne Visum, unerlaubte Einreise, illegale Einreise, Ausweisungsgrund, Familienzusammenführungsrichtlinie, Familiennachzug, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12
    Dabei muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2008, BVerwGE 132, 382 und Beschl. v. 16.2.2012, 1 B 22.11, juris) um einen strikten Rechtsanspruch handeln, bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.12.2008 (a.a.O., 388) zur Teleologie der Titelerteilungssperre vor der Ausreise und ihrer ausnahmsweisen Durchbrechung ausgeführt, dass der Gesetzgeber nur bei strikten Rechtsansprüchen unmittelbar deutlich mache, dass er den Versagungsgrund als nachrangig ansehe.

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12
    Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung u.a. auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache MRAX (Urt. v. 25.7.2002, C-459/99, Sig.
  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 20.09

    Visum; Aufenthaltserlaubnis; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; Sicherung

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12
    Ein Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie dies gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, BVerwGE 138, 135, 145).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12
    Damit gibt die Vorschrift den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da sie den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten (vgl. EuGH, Urt. v. 4.3.2010, C-578/08 , InfAuslR 2010.221 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.02.2012 - 1 B 22.11

    Ausnahme von der Titelerteilungssperre nach bestandskräftiger Ablehnung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12
    Dabei muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2008, BVerwGE 132, 382 und Beschl. v. 16.2.2012, 1 B 22.11, juris) um einen strikten Rechtsanspruch handeln, bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • OVG Bremen, 27.10.2009 - 1 B 224/09

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei wiederholter Straffälligkeit -

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12
    Diese Ausführungen legen das Verständnis nahe, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erlaubt, ein vorheriges Visumverfahren mithin nicht erforderlich ist und dessen Einhaltung daher auch nicht ihrerseits zu den Voraussetzungen eines strikten Rechtsanspruchs i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gehört (so auch OVG Bautzen, Urt. v. 16.10.2008, 3 A 94/08, juris, Rnr. 22 und wohl ebenfalls OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009, NordÖR 2009, 506, 508; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 30.4.2010, EzAR-NF 28 Nr. 31 und v. 8.12.2011, 18 B 866/11, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2011, OVG 11 S 51.10, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.7.2008, 2 B 257/08, juris, Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 16.10.2008 - 3 A 94/08

    Aufenthaltserlaubnis; abgelehnter Asylbewerber; Einreise mit dem erforderlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12
    Diese Ausführungen legen das Verständnis nahe, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erlaubt, ein vorheriges Visumverfahren mithin nicht erforderlich ist und dessen Einhaltung daher auch nicht ihrerseits zu den Voraussetzungen eines strikten Rechtsanspruchs i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gehört (so auch OVG Bautzen, Urt. v. 16.10.2008, 3 A 94/08, juris, Rnr. 22 und wohl ebenfalls OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009, NordÖR 2009, 506, 508; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 30.4.2010, EzAR-NF 28 Nr. 31 und v. 8.12.2011, 18 B 866/11, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2011, OVG 11 S 51.10, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.7.2008, 2 B 257/08, juris, Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 10 ME 130/07

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Berücksichtigung von familiären

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12
    Jedenfalls lässt der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie nicht erkennen, dass die Einhaltung des dort geregelten Verfahrens zugleich materielle Voraussetzung für die Gestattung des Aufenthalts sein soll, weshalb auch ein Vergleich mit § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.7.2007, 10 ME 130/07, juris, Rn. 17) nicht überzeugt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 18 B 866/11

    Umfang der Befreiung von der Visumpflicht für Asylbewerber nach Maßgabe ds § 10

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12
    Diese Ausführungen legen das Verständnis nahe, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erlaubt, ein vorheriges Visumverfahren mithin nicht erforderlich ist und dessen Einhaltung daher auch nicht ihrerseits zu den Voraussetzungen eines strikten Rechtsanspruchs i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gehört (so auch OVG Bautzen, Urt. v. 16.10.2008, 3 A 94/08, juris, Rnr. 22 und wohl ebenfalls OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009, NordÖR 2009, 506, 508; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 30.4.2010, EzAR-NF 28 Nr. 31 und v. 8.12.2011, 18 B 866/11, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2011, OVG 11 S 51.10, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.7.2008, 2 B 257/08, juris, Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2011 - 11 S 51.10

    Türkische Staatsangehöriger; Asylantrag in Frankreich; unerlaubte Weiterreise

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12
    Diese Ausführungen legen das Verständnis nahe, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erlaubt, ein vorheriges Visumverfahren mithin nicht erforderlich ist und dessen Einhaltung daher auch nicht ihrerseits zu den Voraussetzungen eines strikten Rechtsanspruchs i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gehört (so auch OVG Bautzen, Urt. v. 16.10.2008, 3 A 94/08, juris, Rnr. 22 und wohl ebenfalls OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009, NordÖR 2009, 506, 508; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 30.4.2010, EzAR-NF 28 Nr. 31 und v. 8.12.2011, 18 B 866/11, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2011, OVG 11 S 51.10, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.7.2008, 2 B 257/08, juris, Rn. 11).
  • OVG Hamburg, 09.05.2012 - 4 Bs 15/12

    Ausgewiesener Ausländer; besonderer Ausweisungsschutz; Ausnahme von einer

  • OVG Saarland, 22.07.2008 - 2 B 257/08

    Abschiebungsschutz nach Heirat mit deutscher Staatsangehöriger

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre;

    Zu den bedeutsamen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gehört insbesondere auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach im Regelfall kein Ausweisungsinteresse vorliegen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, a.a.O, Rn. 53; BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 - juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 Bs 28/12 - juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2019 - 13 PA 97/19

    Entgegenstehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu

    AufenthG zu berücksichtigen): OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.4.2017 - 2 O 31/17 -, juris Rn. 20; 2. Senat des Hamburgischen OVG, Beschl. v. 5.11.2012 - 2 Bs 28/12 -, juris Rn. 12; Discher, a.a.O., § 10 Rn. 176.7 (teleologische Reduktion des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG); differenzierend danach, ob der Ausländer von vornherein zum Zwecke der Asylantragstellung in das Bundesgebiet eingereist ist (dann ebenfalls Verzicht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG): Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.10.2008 - 3 A 94/08 -, juris Rn. 22 f.).

    Schließlich kann aus Art. 4 Abs. 1 FNZ-RL, nach welchem die Mitgliedstaaten den Familienangehörigen "vorbehaltlich der in Kapitel IV [= Art. 6 bis 8 FNZ-RL] sowie in Art. 16 [FNZ-RL] genannten Bedingungen" die Einreise und den Aufenthalt gestatten, nicht geschlossen werden, dass die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie, in dem Art. 5 Abs. 3 FNZ-RL verortet ist, in Fällen der Familienzusammenführung nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) FNZ-RL (Ehegatte des Zusammenführenden) unbeachtlich wären (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.7.2007, a.a.O., Rn. 17; Discher, a.a.O., § 10 Rn. 40.13; a.A. 2. Senat des Hamburgischen OVG, Beschl. v. 5.11.2012, a.a.O., Rn. 6, der annimmt, Art. 5 Abs. 3 FNZ-RL sei eine "reine Verfahrensregelung" und stelle keine materiellen Voraussetzungen auf).

    AufenthG in § 10 Rn. 176.7 ; a.A. 2. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Beschl. v. 5.11.2012, a.a.O., Rn. 6).

  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679

    Erfordernis eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt

    e) Ob das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach nationalem Recht aus anderen Gründen als der von der Antragstellerin geltend gemachten Unvereinbarkeit des Spracherfordernisses des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG mit dieser Richtlinie nicht im Einklang steht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.11.2012 - 2 Bs 28/12 - InfAuslR 2013, 71 ff. wo dies hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als offen angesehen wird), hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 AufenthG mangels entsprechender, den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügender Darlegungen der Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zu prüfen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 25).

    Dagegen, dass dies mit Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 Richtlinie 2003/86/EG unvereinbar wäre, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine bloße, bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung unbeachtliche Verfahrensregelung handelte und der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2003/86/EG nicht erkennen ließe, dass die Einhaltung des dort geregelten Verfahrens zugleich materielle Voraussetzung für die Gestattung des Aufenthalts wäre (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.11.2012 - 2 Bs 28/12 - InfAuslR 2013, 71/72, das dies zumindest für möglich hält), spricht zunächst, dass die zwingende Gestattung der Einreise und des Aufenthalts nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2003/86/EG nicht nur unter dem Vorbehalt der in Kapitel IV sowie in Art. 16 der Richtlinie genannten Bedingungen steht, sondern dass die Mitgliedstaaten dem Ehegatten des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt danach auch nur "gemäß dieser Richtlinie" gestatten.

  • VGH Bayern, 21.07.2015 - 10 CS 15.859

    Visumerfordernis, Unmöglichkeit der Abschiebung, Aussetzung des Visumverfahrens,

    Ist sie nicht erfüllt, fehlt es an einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 13.371 - juris Rn. 28; B.v. 7.1.2013 - 10 CE 13.36 - juris Rn. 14; OVG Saarl, B.v. 30.4.2008 - 2 B 207/08 - juris Rn. 11; B.v. 22.7.2008 - 2 B 257/08 - juris Rn.10 f.; OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 18 B 180/10 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 8.12.2011 - 18 B 866/11 - juris Rn. 14 ff.; OVG Hamburg, U.v. 20.3.2015 - 1 Bf 231/13 - juris Rn. 36; a.A. SächsOVG, B.v. 16.10.2008 - 3 A 94/08 - juris Rn. 22; OVG Hamburg, B.v. 5.11.2012 - 2 Bs 28/12 - juris Rn. 12), weil die Aufenthaltserlaubnis dann allenfalls noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erteilt werden kann.
  • OVG Hamburg, 10.01.2013 - 3 Bs 38/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei illegalem Ehegattennachzug

    Aus § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kann kein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG, zu denen auch das Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum gehört, entnommen werden (entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2012, 2 Bs 28/12, n.v.).

    c) Aus § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kann kein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG, zu denen auch das Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum gehört, entnommen werden (entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2012, 2 Bs 28/12, n.v.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2014 - 11 S 1245/14

    Spracherfordernis beim Ehegattennachzug

    Mit Blick auf die Frage, ob die Einhaltung der Visumsvorschriften zu den Voraussetzungen eines strikten Rechtsanspruchs i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gehören bzw. in welchen Verhältnis § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG stehen (vgl. hierzu etwa OVG HH, Beschlüsse vom 05.11.2012 - 2 Bs 28/12 - juris einerseits und vom 10.01.2013 - 3 Bs 38/13 - juris andererseits), ist die Berufung nicht zuzulassen, weil es im Ergebnis hierauf nicht ankommt.
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